LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2010
5 Sa 96/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 987/09

Keine Ablösung durch betriebliche Übung begründeter Ansprüche auf Sozialleistungen durch Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung [kollektiver Günstigkeitsvergleich]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 96/10

DRsp Nr. 2010/15227

Keine Ablösung durch betriebliche Übung begründeter Ansprüche auf Sozialleistungen durch Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung [kollektiver Günstigkeitsvergleich]

1. a) Eine betriebliche Übung ist ebenso wie die vertragliche Einheitsregelung und die Gesamtzusage ein individualrechtliches Gestaltungsmittel mit kollektivem Bezug. Für ihr Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern grundsätzlich ein modifiziertes Günstigkeitsprinzip, das die aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgende unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen der Betriebsvereinbarung einschränkt. b) Die Regelungen der Betriebsvereinbarung dürfen bei einem "kollektiven Günstigkeitsvergleich" gegenüber der bisherigen betrieblichen Übung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein 2. Auch eine dreimalige Nichtgeltendmachung des bestehenden Anspruchs auf Zahlung einer Sonderzuwendung beseitigt nicht den aus betrieblicher Übung folgenden Anspruch.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 26.11.2009 - 3 Ca 987/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Treuegeld für das Jahr 2009.