LSG Bayern - Beschluss vom 10.06.2014
L 2 SF 50/14 AB
Normen:
SGG § 118; SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 186/09

Keine Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit bei Unzulänglichkeiten der Begutachtung; Zulässigkeit der Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen L 2 SF 50/14 AB

DRsp Nr. 2014/10834

Keine Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit bei Unzulänglichkeiten der Begutachtung; Zulässigkeit der Anhörungsrüge

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 178a;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 15 U 186/09) die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1994; zwei weitere Unfälle im Jahre 2004 hätten die Beschwerdesymptomatik verschärft. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 ab.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 25. März 2011 zunächst den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2011 hat der Bf. diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der Sachverständige eng mit der Berufsgenossenschaft verbunden sei. Das Gericht hat daraufhin den Sachverständigen entbunden und mit Beschluss vom 20. April 2011 die Beweisanordnung dahingehend abgeändert, dass mit der Gutachtenserstellung der Orthopäde Dr. E. S. beauftragt worden ist.