I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. besteht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.:
Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 25. März 2011 zunächst den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2011 hat der Bf. diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der Sachverständige eng mit der Berufsgenossenschaft verbunden sei. Das Gericht hat daraufhin den Sachverständigen entbunden und mit Beschluss vom 20. April 2011 die Beweisanordnung dahingehend abgeändert, dass mit der Gutachtenserstellung der Orthopäde Dr. E. S. beauftragt worden ist.
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