LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2008
6 Sa 584/07
Normen:
TVG § 4 ; MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2 § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1602/06

Keine Abhängigkeit des Inkrafttretens eines Tarifvertrages vom Abschluss neuer Arbeitsverträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 584/07

DRsp Nr. 2008/9807

Keine Abhängigkeit des Inkrafttretens eines Tarifvertrages vom Abschluss neuer Arbeitsverträge

1. Die tarifvertragliche Formulierung "mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge geschlossen" (§ 1 Ziff 2 Satz 2 MTV) belegt vom Wortlaut der Regelung her, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit" ist; beide Vorgänge sollen parallel laufen.2. Die gesetzliche Anordnung der zwingenden Wirkung von Tarifnormen nach § 4 TVG würde ausgehebelt, wenn es für das Eingreifen eines Tarifvertrages auf den formalen Abschluss eines Arbeitsvertrages ankäme; das gilt selbst bei der Annahme, dass die Arbeitgeberin mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen einheitliche Bedingungen für ihre zahlreichen Residenzen habe schaffen wollen.

Normenkette:

TVG § 4 ; MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2 § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt um die Frage, ob die Klägerin nach der Anlage B zum zwischen der Z. und der Y. geschlossenen Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 ab 01. August 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b fordern kann.