BSG - Urteil vom 08.10.2014
B 3 KS 6/13 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1; KSVG § 24 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 353/10
SG Potsdam, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 329/08

Keine Abgabepflicht eines Vereins für Country- und Westerntanz zur Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen B 3 KS 6/13 R

DRsp Nr. 2014/17595

Keine Abgabepflicht eines Vereins für Country- und Westerntanz zur Künstlersozialversicherung

1. Ein der Pflege und der Verbreitung der Westernkultur verpflichteter Verein unterliegt wegen der Durchführung entsprechender freizeitsportlicher Aktivitäten (hier: Country- und Westerntanz) nicht der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. 2. Ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende, bei dem künstlerische Werke oder Leistungen dargeboten werden, als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1; KSVG § 24 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a) Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte