LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.07.2015
L 11 R 2693/15 ER-B
Normen:
SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3071/14

Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren nach bewilligtem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides durch die Behörde; Gegenstandslosigkeit der Entscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen L 11 R 2693/15 ER-B

DRsp Nr. 2015/17120

Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren nach bewilligtem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides durch die Behörde; Gegenstandslosigkeit der Entscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag

Gibt die Behörde (Versicherungsträger) einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides nach § 86a Abs. 3 SGG mit der Auflage zur Verzinsung der Beitragsforderung statt, fällt dadurch das Rechtschutzineresse für eine Entscheidung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht weg. Gibt das Gericht dem Aussetzungsantrag nach § 86b SGG (uneingeschränkt) statt, wird dadurch die auf der Grundlage von § 86a Abs. 3 SGG ergangene Entscheidung der Behörde gegenstandslos.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 21.05.2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.12.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2014 ohne Auflage der Verzinsung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 1.817,69 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.