LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2014
L 2 U 242/12
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 661/11

Kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom direkten Weg zur Arbeit zwecks Betanken des Pkw an einer Tankstelle

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 2 U 242/12

DRsp Nr. 2014/14388

Kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom direkten Weg zur Arbeit zwecks Betanken des Pkw an einer Tankstelle

1. Auch ein Unfall bereits beim Abbiegen mit dem PKW weg vom direkten Weg zur Arbeit mit verkehrsbedingtem Anhalten steht nicht mehr als Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Denn das hier erst noch beabsichtigte Tanken ist eine rein privatwirtschaftliche Handlung und zählt nicht mehr zum einbezogenen Schutzbereich der Wegeunfallversicherung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls vom 15. März 2010 als Arbeitsunfall.