LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2018
L 21 R 1030/16
Normen:
SGB VI § 236; SGB VI § 236b; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 847/16

Kein Wechsel einer vorzeitigen mit Abschlägen in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig VersicherteEintreten der Anspruchsvoraussetzungen für eine begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten RenteVerfassungskonformität des Wechselausschlusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen L 21 R 1030/16

DRsp Nr. 2018/10163

Kein Wechsel einer vorzeitigen mit Abschlägen in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte Eintreten der Anspruchsvoraussetzungen für eine begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten Rente Verfassungskonformität des Wechselausschlusses

1. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine begehrte abschlagsfreie Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagsbehafteten Rente eingetreten sind, liegt ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI vor.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestehen nicht.3. Nimmt ein Versicherter eine Altersrente vorzeitig in Anspruch und hat er sich dadurch unter Abkehr vom Vollzeitarbeitsmarkt für eine längere Rentenlaufzeit entschieden, bleibt er an die damit regelmäßig verbundenen Abschläge - zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor nicht kalkulierbaren Dispositionen - dauerhaft gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236; SGB VI § 236b; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand