LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.01.2008
1 Sa 168/07
Normen:
BGB § 193 § 288 § 614 Satz 2 ; TVöD § 24 Abs. 1 Satz 2 ; BAT § 36 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 359/06

Kein Verzug bei gesetzlich verschobenen Fälligkeitszeitpunkten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 168/07

DRsp Nr. 2008/14495

Kein Verzug bei gesetzlich verschobenen Fälligkeitszeitpunkten

»1. Verzugszins wegen verspäteter Zahlung der Vergütung steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn der Arbeitgeber am vereinbarten Vergütungstag (Monatsende, Monatsanfang, Monatsmitte o.ä.) nicht geleistet hat. Fällt der danach maßgebliche Kalendertag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, muss die Vergütung nach § 193 BGB erst am nächsten regulären Werktag geleistet werden (wie BAG Urteil vom 15.02.2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 2002, 273). Daher steht dem Arbeitnehmer auch nur Verzugszins zu, wenn und soweit er an diesem Tag über die Vergütung noch nicht verfügen kann.