LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2019
L 15 U 609/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 450/16

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem vom Allgemeinen Studierendenausschuss AStA organisierten FußballturnierAnforderungen an den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 15 U 609/17

DRsp Nr. 2019/8047

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem vom Allgemeinen Studierendenausschuss AStA organisierten Fußballturnier Anforderungen an den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule

Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht gewährleistet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Sportveranstaltung nicht von der Hochschule selbst, sondern von der Studierendenschaft oder ihrem Vertretungsorgan, dem AStA, organisiert und veranstaltet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 102;

Tatbestand