LSG Bayern - Urteil vom 18.06.2015
L 2 U 298/14
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 16/12

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme eines Betriebsrevisors an einer Stadtrundfahrt mit Kollegen während einer Dienstreise

LSG Bayern, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 2 U 298/14

DRsp Nr. 2015/14783

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme eines Betriebsrevisors an einer Stadtrundfahrt mit Kollegen während einer Dienstreise

1. Anhand der Handlungstendenz ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang steht oder ob dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt; der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussenden Belangen widmet. 2. Bei gemeinsamen privaten Betätigungen der Teilnehmer an einer Dienstreise zur Freizeitgestaltung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz; dieser begründet sich in der Regel auch nicht dadurch, dass auch über dienstliche Themen gesprochen wird. 3. Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, begründen keinen Versicherungsschutz. 4. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

Tenor

I. II. III.