LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2018
L 8 U 2072/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 64 Abs. 1; SGB VII § 64 Abs. 2; SGB VII § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2077/16

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme der Beschäftigten eines Autohauses an einer Reise als Prämierung für den wirtschaftlichen Erfolg im Wettbewerb für Teile-VertragspartnerKein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen L 8 U 2072/17

DRsp Nr. 2019/12117

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme der Beschäftigten eines Autohauses an einer Reise als Prämierung für den wirtschaftlichen Erfolg im Wettbewerb für Teile-Vertragspartner Kein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

Die Teilnahme der Beschäftigten eines Autohauses an einer Reise als Prämierung für den wirtschaftlichen Erfolg im Wettbewerb für Teile-Vertragspartner steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 64 Abs. 1; SGB VII § 64 Abs. 2; SGB VII § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihrer Tochter S. T. (Versicherte S.T.) zustehen.