Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihrer Tochter S. T. (Versicherte S.T.) zustehen.
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