LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2016
L 8 U 1327/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 2911/13

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer bei alkoholbedingter Hilflosigkeit eines Gasthausbesuchers und Verletzung durch einen Faustschlag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 8 U 1327/15

DRsp Nr. 2016/7550

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer bei alkoholbedingter Hilflosigkeit eines Gasthausbesuchers und Verletzung durch einen Faustschlag

1. Die nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Hilfe bei Unglücksfällen liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung nur der Abwendung der Gefahr gegolten hat, leichtere Verletzungen zu erleiden, weil ein am Boden liegender alkoholisierter Gast in einer durch eine Faschingsveranstaltung gut besuchten Gaststätte von anderen Gästen umringt war.2. Erleidet der Hilfeleistende eine Verletzung durch einen Faustschlag ins Gesicht, dessen Gründe unbekannt geblieben sind, weil der Täter nicht ermittelt wurde und sonstige Anhaltspunkte hierfür fehlen, ist nicht ersichtlich, dass sich das versicherte Risiko der dem Unfallversicherungsschutz unterfallenden Hilfeleistung/Rettungshandlung verwirklicht hat.

1. Die nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Hilfe bei Unglücksfällen liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung nur der Abwendung der Gefahr gegolten hat, leichtere Verletzungen zu erleiden, weil ein am Boden liegender alkoholisierter Gast in einer durch eine Faschingsveranstaltung gut besuchten Gaststätte von anderen Gästen umringt war.