LSG Hamburg - Urteil vom 16.02.2022
L 2 U 38/20
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 9;

Kein Versicherungsschutz eines Seeschiffers in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einem nicht unter deutscher Flagge fahrenden SchiffKeine Einbeziehung auf Antrag bei Wohnsitz im Ausland

LSG Hamburg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 2 U 38/20

DRsp Nr. 2022/15771

Kein Versicherungsschutz eines Seeschiffers in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einem nicht unter deutscher Flagge fahrenden Schiff Keine Einbeziehung auf Antrag bei Wohnsitz im Ausland

Ein auf einem Seeschiff beschäftigter Kapitän, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist nicht in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine Einbeziehung auf Antrag des Reeders nach § 2 Abs. 3 SGB 4 ist ausgeschlossen, wenn der Seeschiffer seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Malariaerkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – „Tropenkrankheiten, Fleckfieber“.