LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2008
1 Ta 66/08
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 660
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 132/08

Kein Vergleichsmehrwert bei fehlendem Hinweis auf Streit um qualifiziertes Zeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 66/08

DRsp Nr. 2008/14578

Kein Vergleichsmehrwert bei fehlendem Hinweis auf Streit um qualifiziertes Zeugnis

Ergeben sich weder aus dem Protokoll der Güteverhandlung noch aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses einschließlich der Leistungs- und Verhaltsbewertung mit der Note "gut" bestanden hat, ist für den Vergleich insoweit kein Mehrwert festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war jedenfalls seit dem Jahre 2003 bei der Beklagten als Lagerarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.067,34 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2007, dem Kläger zugegangen am 27.12.2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2008. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 11.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage, in der er beantragte

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.12.2007, ihm zugegangen am 27.12.2007, nicht aufgelöst worden ist.