LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2005
3 Ta 31/05
Normen:
BAT § 52 Abs. 2 ; JVEG § 4 Abs. 1 § 16 § 18 § 20 § 22 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 286
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 03.01.2005

Kein Verdienstausfall des ehrenamtlichen Richters bei Gleitzeitregelung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 31/05

DRsp Nr. 2005/4527

Kein Verdienstausfall des ehrenamtlichen Richters bei Gleitzeitregelung

1. Ein Verdienstausfall entsteht dann nicht, wenn und soweit der Arbeitnehmer autonom darüber verfügen kann, wann er seine Arbeitsleistung genau erbringt, und wenn er ansonsten nur darauf zu achten hat, dass er im festgelegten Zeitraum den tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Durchschnitt der Arbeitszeit erreicht.2. Wird der ehrenamtliche Richter von seiner Dienststelle darauf verwiesen, seine Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeitregelung so zu legen, dass er in seiner Freizeit das Amt eines ehrenamtlichen Richters ausüben kann, entsteht kein Verdienstausfall.

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 2 ; JVEG § 4 Abs. 1 § 16 § 18 § 20 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung der Entschädigung des Beteiligten zu 2, die ihm das Arbeitsgericht für seine Heranziehung zu Verhandlungen des Arbeitsgerichts an den im Beschlusstenor bezeichneten Tagen bewilligt hat, insoweit, als ihm das Arbeitsgericht Verdienstausfall für diese Tage zugebilligt hat.