Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nach den Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal zum Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) ab Oktober 2006 ein Unterbringungsanspruch mit der Folge einer Einkommensschutzzulage zusteht.
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