Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger zu 3 im Hinblick auf seinen Unfall vom 05.06.2009 gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wie ein Versicherter zu behandeln ist, der einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.
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