LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2011
L 2 U 1335/11
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 675/10

Kein Unfallversicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen, hier die Fahrt zu einer Brauchtumsveranstaltung am Heilig Abend um die Möglichkeiten für die kommerzielle Nutzung (mit einem Imbisswagen) in den nächsten Jahren auszuloten.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen L 2 U 1335/11

DRsp Nr. 2013/3880

Kein Unfallversicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen, hier die Fahrt zu einer Brauchtumsveranstaltung am Heilig Abend um die Möglichkeiten für die kommerzielle Nutzung (mit einem Imbisswagen) in den nächsten Jahren auszuloten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 24.12.2008 als Arbeitsunfall.

Der.1944 geborene Kläger ist selbständiger Betreiber eines Imbisswagens und als solcher bei der Beklagten versichert. Er besucht mit seinem Imbisswagen ca. 30 bis 40 Messen und Veranstaltungen im Jahr und verkauft dort seine Waren. Am 24.12.2008 (Heiligabend) fuhr er in Begleitung seiner Ehefrau mit deren PKW von seinem Wohnort M. nach B. (Entfernung ca. 120 km). Um 15:45 Uhr erlitt er in A. bei U. einen Verkehrsunfall als ein entgegenkommender PKW auf seine Spur kam und frontal mit ihm zusammenstieß. Der Kläger und seine Ehefrau erlitten erhebliche Verletzungen (mehrere Brüche) und wurden stationär behandelt. Die Behandlung des Klägers erfolgte in den Kliniken des Landkreises B., ein Rehabilitationsverfahren schloss sich in der F.klinik in B. B. an.