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Streitig ist, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) Bernd S. (Versicherter) bei seinem zum Tod führenden Verkehrsunfall am 11. August 1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und den Klägern deshalb Hinterbliebenenleistungen zustehen.
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