BSG - Urteil vom 22.08.2000
B 2 U 18/99 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 270/96 - 15.12.1998,
SG Detmold, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 91/94

Kein Unfallversicherungsschutz bei einer dienstlichen Tätigkeit während der Urlaubsrückreise Dienstreise

BSG, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen B 2 U 18/99 R

DRsp Nr. 2001/3809

Kein Unfallversicherungsschutz bei einer dienstlichen Tätigkeit während der Urlaubsrückreise Dienstreise

1. Auf einer Urlaubsrückreise besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer nach einem spontanem Entschluss eine abseits der Rückreiseroute liegende Computerfirma mit telefonischem Einverständnis des Arbeitgebers zu dienstlichen Zwecken aufsuchen wollte, und dabei auf einem Teilbereich der Strecke verunglückte, der noch nicht eindeutig allein in Richtung des betrieblichen Ziels führte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) Bernd S. (Versicherter) bei seinem zum Tod führenden Verkehrsunfall am 11. August 1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und den Klägern deshalb Hinterbliebenenleistungen zustehen.