BVerwG - Urteil vom 19.02.2004
5 C 6.03
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BVerwGE 120, 149
DÖV 2004, 798
FamRZ 2004, 1675
JuS 2005, 282
NJW 2004, 2846
NVwZ 2004, 1005
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 1338/02 - 17.02.2003,
VG Freiburg, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 213/01

Kein unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel bei endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung

BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 5 C 6.03

DRsp Nr. 2004/9895

Kein unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel bei endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung

»Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begann im September 1997 mit einer Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und studierte im Rahmen dieser Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Ke. Nachdem sie die Zwischenprüfung wiederholt nicht bestanden hatte, schied sie aus dieser Ausbildung im November 1999 infolge Zwangsexmatrikulation aus. Im März 2000 nahm die Klägerin an der Fachhochschule Ko. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, für das sie beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragte. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, es sei kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel, dass dem Auszubildenden nach endgültigem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung keine andere Wahl bleibe, als die Fachrichtung zu wechseln.