LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2005
4/18/4 TaBV 16/05
Normen:
ZPO § 253 § 301 ; BetrVG § 23 § 95 § 99 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 426/04

Kein Teilbeschluss bei zusammenhängenden Ansprüchen - Antrag auf Unterlassung künftiger Versetzungen bei Streit um Versetzungsbegriff - keine grobe Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei vertretbarer Arbeitgeberentscheidung in Grenzfällen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 4/18/4 TaBV 16/05

DRsp Nr. 2006/1559

Kein Teilbeschluss bei zusammenhängenden Ansprüchen - Antrag auf Unterlassung künftiger Versetzungen bei Streit um Versetzungsbegriff - keine grobe Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei vertretbarer Arbeitgeberentscheidung in Grenzfällen

»1. Im Beschlussverfahren ist eine Entscheidung durch Teilbeschluss unzulässig, wenn mehrere in einem Verfahren anhängige prozessuale Ansprüche in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und durch einen Teilbeschluss die Gefahr divergierender Entscheidungen ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren entsteht.2. Ein auf die zukünftige Unterlassung von Versetzungen ohne Beteiligung des Betriebsrats gemäß §§ 99, 100 BetrVG gerichteter Antrag ist auch dann zulässig, wenn die Beteiligten im Anlassfall über die Auslegung des Begriffs Versetzung streiten.3. Der Arbeitgeber verletzt betriebsverfassungsrechtliche Pflichten nicht grob im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einem Grenzfall mit vertretbaren Gründen vom Nichtvorlegen eines Mitbestimmungsrechtes ausgeht.«

Normenkette:

ZPO § 253 § 301 ; BetrVG § 23 § 95 § 99 § 100 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Rechtsansprüche aufgrund der Umsetzung eines Arbeitnehmers.