LAG München - Urteil vom 27.02.2007
6 Sa 8908/06
Normen:
BAT (a.F.) § 62 Abs. 1, 64 § 83 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4387/06

Kein tarifliches Übergangsgeld bei Geltung neuer Vorschriften zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 8908/06

DRsp Nr. 2007/17799

Kein tarifliches Übergangsgeld bei Geltung neuer Vorschriften zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»Der Anspruch auf das tarifliche Übergangsgeld des § 62 BAT a. F. knüpft an das Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis an.«

Normenkette:

BAT (a.F.) § 62 Abs. 1, 64 § 83 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Übergangsgeld nach § 62 BAT.

Die im Oktober 1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. August 1986 (Blatt 6 bis 7 der Akte) seit dem 10. Juli 1986 beschäftigt gewesen.

Am 4. März 2003 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Sie kündigte daraufhin mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (Blatt 32 der Akte) dieses Arbeitsverhältnis zum Ende ihres Erziehungsurlaubs (3. März 2006). Die Kündigung war beklagtenseits mit Schreiben vom 22. Mai 2003 (Blatt 13 der Akte) bestätigt worden.