LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2005
11 Sa 110/04
Normen:
SGB III § 2 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 37b § 140 ; BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 629 § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 132/04

Kein Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf sozialrechtliche Meldepflicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 110/04

DRsp Nr. 2005/9407

Kein Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf sozialrechtliche Meldepflicht

1. Die Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldepflicht des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, da diese Vorschrift keine zivilrechtlich relevante Schutzpflicht enthält.2. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III ist auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

SGB III § 2 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 37b § 140 ; BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 629 § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SBG III.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 18. August 2003 beschäftigt. Der Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 kündigte der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2004. Einen Hinweis darauf, dass der Kläger sich Arbeit suchend melden müsse, enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis 31.01.2004 fortgesetzt, der Kläger war ab 01.02.2004 arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.