LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2007
8 Sa 334/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; SGB I § 32 ; SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1266/06

Kein Schadensersatz für entgangenes Arbeitslosengeld bei fehlendem Hinweis der Arbeitgeberin auf Meldepflicht - wirksame Rückzahlungs- und Abtretungsvereinbarung in Aufhebungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 334/07

DRsp Nr. 2008/9715

Kein Schadensersatz für entgangenes Arbeitslosengeld bei fehlendem Hinweis der Arbeitgeberin auf Meldepflicht - wirksame Rückzahlungs- und Abtretungsvereinbarung in Aufhebungsvereinbarung

1. Hat es die Arbeitgeberin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages unterlassen, den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III auf dessen Pflicht hinzuweisen, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, begründet dieses Versäumnis der Arbeitgeberin keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.2. Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die aufgrund des Aufhebungsvertrages erhaltenen Leistungen in Höhe des von der Arbeitgeberin an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattenden Betrages (mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen hat, begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch, weil eine solche Vereinbarung auch dann nicht gegen § 32 SGB I verstößt, wenn sich die Rückzahlungsvereinbarung auf eine Abfindungszahlung (im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG) bezieht.