OLG Celle - Urteil vom 16.02.2000
9 U 29/99
Normen:
BGB § 242 § 611 § 612 § 614 § 616 ; HGB § 354 ; AÜG § 12 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 878
OLGReport-Celle 2000, 192
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 300/97

Kein Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch gegen den ( ehemaligen ) Geschäftsführer einer GmbH, der Mitarbeiter der GmbH ohne Tätigkeitsvergütung zeitweise für sein eigenes Unternehmen einsetzt, dem jedoch Entlastung erteilt wird

OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 29/99

DRsp Nr. 2002/11925

Kein Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch gegen den ( ehemaligen ) Geschäftsführer einer GmbH, der Mitarbeiter der GmbH ohne Tätigkeitsvergütung zeitweise für sein eigenes Unternehmen einsetzt, dem jedoch Entlastung erteilt wird

»1. Werden Mitarbeiter eines Unternehmens nur gelegentlich an fremde Unternehmen ausgeliehen, die im übrigen für den Verleiher selbst Arbeitsleistungen erbringen, handelt es sich um formfreie Dienstverschaffungen, auf die die §§ 611 ff. BGB keine Anwendung finden.2. Zur analogen Anwendung des § 354 HGB, wenn sich der Geschäftsführer einer GmbH deren Mitarbeiter für sein eigenes Unternehmen bedient, ohne eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 612 § 614 § 616 ; HGB § 354 ; AÜG § 12 ;

Tatbestand: