LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2016
L 11 AS 272/16 B ER
Normen:
SGB II § 11; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 319/16

Kein rückwirkender Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 272/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11513

Kein rückwirkender Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

In der Regel kein Anordnungsgrund für Leistungen in Bezug auf die Vergangenheit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. 2. Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. 3. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. 4. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2016 - S 5 AS 319/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.