Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Wege einer Untätigkeitsklage zur Verbescheidung eines Antrags des Klägers zu verpflichten ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|