LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 3 AS 1456/16
Normen:
SGG § 51; ZPO § 253;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 381/16

Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsbehelfen mit grob verunglimpfendem Inhalt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 1456/16

DRsp Nr. 2016/16989

Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsbehelfen mit grob verunglimpfendem Inhalt

Rechtsbehelfen mit grob verunglimpfendem Inhalt, die nur der Schmähung des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter dienen, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis und sind damit offensichtlich unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51; ZPO § 253;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Wege einer Untätigkeitsklage zur Verbescheidung eines Antrags des Klägers zu verpflichten ist.