LAG Hamm - Beschluss vom 21.05.2008
10 TaBVGa 7/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 894 Abs. 1 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/08

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten für beabsichtigte Schulungsteilnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 7/08

DRsp Nr. 2008/14806

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten für beabsichtigte Schulungsteilnahme

»Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 894 Abs. 1 § 940 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um einen Anspruch auf Freistellung von Kosten für eine beabsichtigte Schulungsteilnahme des Antragstellers und Betriebsratsvorsitzenden.