LSG Bayern - Beschluss vom 28.08.2015
L 3 SB 231/13
Normen:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 191;

Kein nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen L 3 SB 231/13

DRsp Nr. 2016/19193

Kein nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens

Nach Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens kommt die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Klägers grundsätzlich nicht mehr in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn der entsprechende Antrag ausschließlich dem Zweck dient, dem Kläger nachträglich einen Kostenerstattungsanspruch für Auslagen anlässlich der Terminwahrnehmung gegen die Staatskasse zu verschaffen.

1. Bei der Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. 2. Entsprechend der Systematik des § 111 Abs. 1 SGG handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die grundsätzlich aus der Sicht ex ante zu erfolgen hat. 3. Denn vorrangiger Zweck der Regelung ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst gehört werden sollen.

Tenor

Die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zum Termin am 18.08.2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 191;

Gründe