Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.09.2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer stationären Liposuktion.
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