LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2016
L 7 AS 683/16 B ER
Normen:
AufenthG § 38a; AufenthG § 81; RL 2003/109/EG Art. 8; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 813/16

Kein Leistungsanspruch nach dem SGB II für einen Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung EG ohne Aufenthaltstitel nach dem AufenthGAnspruch auf Sozialhilfe nach der Rechtsprechung des BSG

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 683/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1359

Kein Leistungsanspruch nach dem SGB II für einen Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung EG ohne Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Anspruch auf Sozialhilfe nach der Rechtsprechung des BSG

1. Ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung EG im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003, ABl. EG L 16 vom 23.1.2004 S. 44, ist (hier: ausgestellt von Italien) und nach Deutschland einreist, ist rechtlich nicht erwerbsfähig und hat deshalb keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SGB II, solange er in Deutschland keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG erwirkt. 2. Stattdessen hat der Drittstaatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII gegen den notwendig beizuladenden Sozialhilfeträger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ua. BSG, 20. Januar 2016, B 14 AS 35/15 R, BSG, 3. Dezember 2016, B 4 AS 43/15 R). Hält sich der Drittstaatsangehörige länger als 6 Monate in Deutschland auf, ist das Ermessen auf Null reduziert. Dies gilt auch für den Leistungsanspruch der Familienmitglieder. Es kommt dabei nicht darauf an, dass diese sich ebenfalls länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten.