Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Januar 2014 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Untätigkeitsklage das Begehren verfolgt, den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 zu bescheiden, und ist dabei der Auffassung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Am 18. April 2012 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
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