LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2015
L 32 AS 456/15 B
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; SGG § 123; SGG § 172; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 381/15

Kein Lauf der Rechtsmittelfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei unzutreffender Belehrung; Kein Anerkenntnis durch Erlass eines Widerspruchsbescheids im Untätigkeitsklageverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 32 AS 456/15 B

DRsp Nr. 2015/18522

Kein Lauf der Rechtsmittelfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei unzutreffender Belehrung; Kein Anerkenntnis durch Erlass eines Widerspruchsbescheids im Untätigkeitsklageverfahren

Kein Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Belehrung, der Beschluss sei nicht anfechtbar. Die Erteilung des Widerspruchsbescheides während der darauf gerichteten Untätigkeitsklage stellt kein Anerkenntnis, sondern Erfüllung des prozessualen Anspruchs dar.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Januar 2014 aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; SGG § 123; SGG § 172; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Untätigkeitsklage das Begehren verfolgt, den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 zu bescheiden, und ist dabei der Auffassung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.

Am 18. April 2012 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,