LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2015
L 9 KR 9/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 207/09

Kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung des Ehegatten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 9/13

DRsp Nr. 2015/15388

Kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung des Ehegatten

Für einen Anspruch der Ehefrau gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von Kosten der künstlichen Befruchtung gibt es keine Grundlage, wenn die private Krankenkasse des Ehemannes bereits die Hälfte der Gesamtkosten erstattet hat und davon auch die Hälfte der Kosten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen und die Hälfte der Kosten für extrakorporale Maßnahmen umfasst ist (Anschluss an BSG, B 1 KR 24/07 R).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Höhe von 4.182,44 Euro.

Die 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist seit dem 20. Mai 2005 verheiratet mit R, der als Beamter mit 50 Prozent der Krankheitskosten beihilfeberechtigt und mit weiteren 50 Prozent bei der Debeka privat krankenversichert ist.