LSG Thüringen - Urteil vom 29.10.2013
L 6 KR 158/11
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2605/07

Kein Kostenerstattungsanspruch für eine beidseitige Mammareduktionsplastik bei Beschwerden in psychischer und orthopädischer Hinsicht

LSG Thüringen, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 158/11

DRsp Nr. 2014/2800

Kein Kostenerstattungsanspruch für eine beidseitige Mammareduktionsplastik bei Beschwerden in psychischer und orthopädischer Hinsicht

Es besteht kein Anspruch auf Kostentragung der Krankenkasse für eine beidseitige Mammareduktionsplastik als Sachleistung, wenn diese Behandlung mangels Krankheitszustandes nicht zur Krankenbehandlung nach den §§ 27 bis 52 SGB V zählt, insbesondere mangels körperlicher Fehlfunktion oder Anomalien und auch mangels orthopädischer Funktionseinschränkungen der Zustand der Brust keinerlei Krankheitswert aufweist, wobei zudem für etwaige psychische Belastungen keine operativen Leistungen nach dem SGB V vorgesehen sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten streitig, der Klägerin eine beidseitige operative Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.