BVerwG - Urteil vom 26.02.2004
5 C 39.02
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1 § 103 Abs. 3 § 103 Abs. 3 Satz 3 § 107 Abs. 1 § 109 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 976
NVwZ-RR 2004, 662
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 18/02
VG Hannover, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3105/99

Kein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegen früheren örtlichen Träger bei Zuzug aus Einrichtung und dortiger zwischenzeitlicher Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 5 C 39.02

DRsp Nr. 2004/9894

Kein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegen früheren örtlichen Träger bei Zuzug aus Einrichtung und dortiger zwischenzeitlicher Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

»Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1 § 103 Abs. 3 § 103 Abs. 3 Satz 3 § 107 Abs. 1 § 109 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.