BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 1 KR 12/14 R
Normen:
SGB X § 105; SGB X § 111;
Fundstellen:
DB 2015, 6
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 268/11
SG Berlin, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 700/09

Kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse nach rückwirkender Feststellung einer Familienversicherung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X; Kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 12/14 R

DRsp Nr. 2015/219

Kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse nach rückwirkender Feststellung einer Familienversicherung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X; Kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung

1. Erbringt ein Sozialhilfeträger einem Sozialhilfeempfänger Krankenbehandlung mittels Beauftragung einer Krankenkasse in Unkenntnis einer bestehenden Familienversicherung, hat er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Anspruch auf Erstattung hierfür aufgewendeter Kosten gegen die Krankenkasse, bei der die Versicherung besteht. 2. Ist ein Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers gegen einen anderen wegen Ablaufs der Ausschlussfrist von einem Jahr ausgeschlossen, greift dagegen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur bei grob rechtswidrigem Verhalten des Begünstigten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2013 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 102,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105; SGB X § 111;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Krankenbehandlung eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB XII.