LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2008
6 Sa 187/08
Normen:
BetrVG § 2 § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2071/07

Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Betriebsratsmitglied zur Abwehr einer Abmahnung bei fehlendem Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 187/08

DRsp Nr. 2008/14884

Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Betriebsratsmitglied zur Abwehr einer Abmahnung bei fehlendem Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit

1. Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund von § 40 BetrVG einen Kostenerstattungsanspruch haben; Voraussetzung ist jedoch, dass der kostenauslösende Sachverhalt eine klare Zuordnung zu den Normvoraussetzungen ermöglicht. 2. Besteht die einem Betriebsratsmitglied erteilte Abmahnung im Kern in dem Vorwurf, den Betriebsrat über einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Umzug des Betriebsratsbüros dahingehend falsch informiert zu haben, dass sich zwei Mitarbeiterinnen ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Räumung des Betriebsratsbüros in der Fäkalsprache geäußert hätten, und ist aus Sicht der Arbeitgeberin diese Fehlinformation Grund der Abmahnung, ist das Betriebsratsmitglied nicht in seinem Status als Betriebsrat berührt; die strittige Tatsache, von wem die Benutzung der Fäkalsprache ausgegangen ist, steht nur in einem losen Zusammenhang mit der Zufälligkeit, dass sich der Vorgang beim Ausräumen des Betriebsratsbüros abspielte, womit allenfalls eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes in seiner Situation vorliegt, wie sie jeden anderen Arbeitnehmer des Unternehmens auch treffen kann.