I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im Wege eines Eilverfahrens die Auszahlung von Arbeitsvergütung verlangt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Daraufhin hat das angerufene Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.04.2001 für einen Teil des geltend gemachten Anspruches Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, jedoch unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.
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