LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2004
4 Sa 31/04
Normen:
BGB § 134 ; SGB IX § 81 Abs. 2 § 81 Abs. 2 Ziff. 1 § 81 Abs. 2 Ziff. 2 § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1896/03

Kein Entschädigungsanspruch bei Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 31/04

DRsp Nr. 2004/12618

Kein Entschädigungsanspruch bei Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit

Eine Auslegung der Regelung des § 81 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX dahingehend, dass die Begründung des Arbeitsverhältnisses auch die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über eine Probezeit hinaus sei, lässt sich weder mit Sinn und Zweck der Bestimmung noch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang bringen; ein Arbeitsverhältnis wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Tätigkeit begründet, nicht erst nach Ablauf der Probezeit dadurch, dass bei unbefristeter Probezeit keine Kündigung erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 134 ; SGB IX § 81 Abs. 2 § 81 Abs. 2 Ziff. 1 § 81 Abs. 2 Ziff. 2 § 90 ;

Tatbestand: