Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung statthaft. Die Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung (Abs. 3 Nr. 1). Das Sozialgericht Ulm (
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