LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2015
L 1 AS 3579/15 B
Normen:
SGB II; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 798
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1995/15

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eines SGB-II-Leistungsempfängers aufgrund der fehlenden Darlegung einer besonderen Dringlichkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen L 1 AS 3579/15 B

DRsp Nr. 2015/16495

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eines SGB-II -Leistungsempfängers aufgrund der fehlenden Darlegung einer besonderen Dringlichkeit

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlt, wenn der im SGB-II -Leistungsbezug stehende Antragsteller eine unverzügliche (d.h. unter Abkürzung der normalen Bearbeitungszeit) Abänderung seiner Leistungsbewilligung begehrt und deren besondere Dringlichkeit dem Antragsgegner nicht dargelegt hat. Die (ggf. nochmalige) Kontaktierung des Antragsgegners mit dem Ziel, auf die Dringlichkeit besonders hinzuweisen, stellt keine unzumutbare Obliegenheit dar.

Normenkette:

SGB II; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung statthaft. Die Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung (Abs. 3 Nr. 1). Das Sozialgericht Ulm (SG) hat auch nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern die Erfolgsaussicht des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht (§ 173 i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG) eingelegt. Sie ist daher zulässig.