LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2015
L 11 AS 203/15 ER
Normen:
SGG § 123; SGG § 86b;

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei abgeschlossenem Hauptsacheverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 203/15 ER

DRsp Nr. 2015/8192

Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei abgeschlossenem Hauptsacheverfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber im Termin vom 11.03.2015 zurückgenommen. Dagegen hat er "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 11 AS 189/15), die mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen worden ist. Zugleich hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Senat begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.