ArbG Trier, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1403/04
Kein Einsatz der Abfindung bei überwiegender Verschuldung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 269/04
DRsp Nr. 2006/1681
Kein Einsatz der Abfindung bei überwiegender Verschuldung
1. Die arme Partei hat ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO); ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss (wie auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeit nach §§ 114, 115ZPO) durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden.2. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögensgegenstände, braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden; dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind.