LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2005
7 Sa 1517/04
Normen:
ArbGG § 66 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 3/18 Ca 2795/04 - 03.06.2004,

Kein Einfluss des Urteilsberichtigungsbeschlusses auf laufende Berufungsfrist bei Verwechslung der Urteilsgründe aus Parallelverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1517/04

DRsp Nr. 2005/10875

Kein Einfluss des Urteilsberichtigungsbeschlusses auf laufende Berufungsfrist bei Verwechslung der Urteilsgründe aus Parallelverfahren

»1. Die Berichtigung eines Urteils beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93).2. Dies gilt auch dann, wenn das zugestellte Urteil nach dem richtigen Deckblatt mit der vollständigen Parteibezeichnung und dem Urteilstenor ab Seite 2 die "falschen", nämlich die Urteilsgründe eines Parallelverfahrens enthält, die inhaltlich im Wesentlichen den berichtigten Urteilsgründen entsprechen und der Berufungskläger keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, sondern innerhalb eines Monats nach Übersendung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Berufung eingelegt und diese "rechtzeitig" begründet hat.«

Normenkette:

ArbGG § 66 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 37-41 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 03. Juni 2004 verkündete Urteil abgewiesen.