LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2009
9 Sa 882/08
Normen:
BGB § 615; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 185/07

Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit zur Arbeitsstätte (hier: 4 Stunden täglich): Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 882/08

DRsp Nr. 2009/11285

Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit zur Arbeitsstätte (hier: 4 Stunden täglich): Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

1) Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit zur Arbeitsstätte (hier: 4 Stunden täglich) 2) Die Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs folgt auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vorgeschlagen hatte, den (Kündigungs-)rechtsstreit vergleichsweise dahingehend zu beenden, indem er an der anderen Arbeitsstätte weiterbeschäftigt wird.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.04.2008, 1 Ca 185/07, abgeändert:

2. Das beklagte Krankenhaus wird verurteilt, an den Kläger 12.444,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 931,98 € seit dem 01.06.2007, auf jeweils 1.644,67 € seit dem 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich erhaltener Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 6.453,61 € netto zu zahlen.

3. Das beklagte Krankenhaus trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; KSchG § 1;

Tatbestand: