Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse, Erledigung eines einen Vorschuß bewilligenden Verwaltungsakts, Entscheidung über Stundung oder Erlaß bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
BSG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 4 RA 19/88
DRsp Nr. 1999/6738
Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse, Erledigung eines einen Vorschuß bewilligenden Verwaltungsakts, Entscheidung über Stundung oder Erlaß bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
1. Die Berufung ist im Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach § 146SGG ausgeschlossen.2. Sobald der Leistungsträger den Vorschuß in dem die Sozialleistung bewilligenden Bescheid auf die zustehende Leistung anrechnet, erledigt sich der einen Vorschuß bewilligende Verwaltungsakt kraft Gesetzes.3. Bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs besteht für den Leistungsträger keine Verpflichtung, zugleich über dessen Stundung oder Erlaß zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 146 ; SGB I § 42 Abs. 2 S. 2, § 42 Abs. 2 S. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 3; § Abs. ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.