LSG Bayern - Urteil vom 01.06.2016
L 13 R 599/13
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 210 Abs. 1; SGB VI § 118 Abs. 1; SGB VI § 302b Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 44 Abs. 1; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 44 Abs. 4; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 591
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1094/11

Kein Ausschluss des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bei geschäftsunfähigen Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen L 13 R 599/13

DRsp Nr. 2016/11833

Kein Ausschluss des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bei geschäftsunfähigen Versicherten

Der Ausschluss von Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung für den Fall der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gilt nicht für in diesem Zeitraum geschäftsunfähige Versicherte.

1. § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI enthält grundsätzlich einen umfassenden Leistungsausschluss in dem Sinne, dass Versicherte, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, vom Schutzbereich der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfasst werden. 2. Es kommt nicht auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit, sondern nur auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit überhaupt an; eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf Erwerb ausgerichtet und in Absicht der Gewinnerzielung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird. 3. Bei dem Geschäftsunfähigen mangelt es aber an einer Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung, da sämtliche mit der selbständigen Tätigkeit verbundenen Willenserklärungen unwirksam sind (vgl. § 105 Abs. 1 BGB).