LAG München - Urteil vom 12.04.2005
6 Sa 1377/04
Normen:
KSchG § 9 § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 463
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12496/03

Kein Auflösungsantrag im Berufungsverfahren bei rechtskräftiger Verurteilung zu Weiterbeschäftigung

LAG München, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1377/04

DRsp Nr. 2005/13032

Kein Auflösungsantrag im Berufungsverfahren bei rechtskräftiger Verurteilung zu Weiterbeschäftigung

»Ist der Arbeitgeber rechtskräftig zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden, steht dies einem vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrag entgegen.«

Normenkette:

KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Erfolg eines vom Kläger gestellten Auflösungsantrags in Verbindung mit einem Abfindungsverlangen.

Der Kläger war zum 1. Februar 1986 in die Dienste der Beklagten getreten, beschäftigt zuletzt als Serviceleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EUR 3.400,--. Als ihm die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2003 (Blatt 7 der Akte) fristlos kündigte, ließ er dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben.

Eine weitere fristlose Kündigung ist dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Blatt 17 der Akte) ausgesprochen worden, von ihm angegriffen durch Erweiterung seiner Kündigungsschutzklage gemäß Schriftsatz vom 21. Juli 2003.