LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.04.2008
2 Ta 244/07
Normen:
GG Art. 140 ; WeimRV Art. 137 Abs. 3 ; KBG § 2 § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 § 60 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1339/07

Kein Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Dienstvertrag mit Kirchenbeamtem

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 244/07

DRsp Nr. 2008/14589

Kein Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Dienstvertrag mit Kirchenbeamtem

1. Durch den über ein Jahr nach Begründung des (kirchlichen) Beamtenverhältnisses abgeschlossenen Dienstvertrag änderte sich an der Rechtsstellung des Dienstverpflichteten nichts; durch einen Dienstvertrag mit einem Kirchenbeamten wird insbesondere keine Doppelstellung als gleichzeitiger Beamter und als Arbeitnehmer begründet. 2. Gegen die Annahme des Abschlusses eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages spricht insbesondere der Umstand, dass dieser Vertrag zeitlich über ein Jahr nach Aufnahme der Diensttätigkeit des Verpflichteten erfolgt und nicht ersichtlich ist, was durch den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitig bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis geschehen soll, zumal die Bestimmungen, insbesondere die Verweisungen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zusammen mit der privatrechtlicher Kündigungsmöglichkeit derart perplex und widersprüchlich erscheinen, dass nicht von einer privatrechtlichen Vereinbarung von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausgegangen werden kann.

Normenkette:

GG Art. 140 ; WeimRV Art. 137 Abs. 3 ; KBG § 2 § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 § 60 ;

Gründe: