LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2008
2 Ta 738/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 878/07

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch im Falle einer Berufung zum GmbH-Geschäftsführer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 738/07

DRsp Nr. 2008/14318

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch im Falle einer Berufung zum GmbH-Geschäftsführer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages

»Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 - 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will gegenüber den Beklagten feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 30.03.2007 nicht aufgelöst worden ist, fordert Weiterbeschäftigung als technischer Leiter und macht rückständige Vergütungsansprüche geltend.