LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2005
2 Ta 332/05
Normen:
ArbGG § 2 § 48 ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1099/05

Kein Arbeitsrechtsweg bei Arbeitnehmerklage gegen Versicherungsgesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 332/05

DRsp Nr. 2006/1562

Kein Arbeitsrechtsweg bei Arbeitnehmerklage gegen Versicherungsgesellschaft

»Für eine Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Versicherungsgesellschaft ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Rechtswegszuständigkeit.«

Normenkette:

ArbGG § 2 § 48 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges in einem Verfahren um Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag.